Satzung

Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland

Erstellt:                                 27.12.2013

Genehmigt:                          16.01.2014

 

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1.1

Die Partei führt den Namen

Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland

Kurzfassung: DAD

Parteifarben: Orange/Blau

Parteilose können bei Wahlen

zu Parlamenten für die

DAD kandidieren.

1.2

Sitz der Partei ist Hünxe.

Die Anschrift lautet:

Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland

Sternweg 140

46569 Hünxe

1.3.

Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland

§2

Aufnahme und Austritt der Mitglieder

2.1

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

erwerben, sofern sie Satzung und Grundsatz-Programm anerkennt.

2.2

Der Bezirksverbandsvorstand - in der Gründerphase der Landes- bzw. Parteivorstand -

entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Mitgliedschaft in einem

Bezirksverband wird durch den ersten Wohnsitz bestimmt. Ohne Bezirksverband

besteht Wahlfreiheit des Mitgliedes innerhalb des Landesverbandes.

2.3

Die Ablehnung des Aufnahmevertrages braucht nicht begründet zu werden.

2.4

Tod, Austritt oder Ausschluss beenden die Mitgliedschaft.

2.5

Die Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen aller Funktionen.

§3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1

Die Mitglieder der Partei haben gleiches Stimmrecht.

3.2

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen 1. Wohnsitz

im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate

im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

3.3

Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Bereits

bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3.4

Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und

Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur dort in

den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo es seinen ersten Wohnsitz

hat. (Passives Wahlrecht)

3.5

Mitgliedsbeiträge

Monatsbeitrag

Alle Mitglieder zahlen denselben Beitragssatz von 5,-€ pro Monat.

Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich.

3.6

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung

/ Überweisung o.ä. jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus

irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind

diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale

Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den

Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.

3.7

Nach einem vom Parteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-,

Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen.

Diese werden nach Gründung der Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände gemäß

folgendem Verteilerschlüssel festgelegt:

Landesverband:                  15 Prozent

Bezirksverband:                10 Prozent

Kreisverband:                     05 Prozent

Ortsverband:                      15 Prozent

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren

Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen.

Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Bezirksverband. Solange

es keinen Bezirksverband gibt, bleibt das Geld beim Landesverband. Und solange es

kein Landesverband gibt, bleibt das Geld beim Bundesverband.

3.8

Zweckgebundene Spenden (auch Bar-Spenden) werden, nach Abzug von 10% an die

Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-,

Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den

Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären.

Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen,

auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto

weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung

unverzüglich (s. 3.6) an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der

Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.

§4

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

4.1.

Über Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren entscheidet das zuständige

Parteischiedsgericht.

4.2

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind:

- Erteilung einer Rüge.

- Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller

Funktionen bis zur Dauer von zwei Jahren.

- Das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur

Dauer von zwei Jahren.

- Ausschluss aus der Partei.

4.3

Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch

Zuwiderhandeln gegen die Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse schädigt oder

sich sonst eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Programm schuldig macht.

4.4

Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die

Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen

hat.

4.5

Berufungsmöglichkeit und schriftliche Begründung beim Ausschluss von Mitgliedern

regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§5

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

5.1

Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Parteivorstand des

nächsthöheren Gebietsverbandes.

So ist der Kreisverband zu Ordnungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,

der Bezirksverband gegen den Landesverband, der Landes- gegen den Bezirksverband

und der Bundes- gegen den Landesverband zu Ordnungsmaßnahmen berechtigt.

Beschwerden gegen den Bundesverband sind bei dem Bundesschiedsgericht

einzureichen.

Es ist dem jeweils übergeordneten Gebietsverband Mitteilung zu machen. Der

Vorstand des jeweils übergeordneten Gebietsverbandes, im Falle einer Beschwerde

gegen den Bundesverband das Bundesschiedsgericht, hat die Ordnungsmaßnahme zu

bestätigen, um diese wirksam werden zu lassen.

Der Parteivorstand muß von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von 2 Wochen

verständigt werden.

Gegen die Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes zugelassen.

5.2

Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind:

- zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen

- Amtsenthebung eines Gebietsverbandsvorstandes und Einsetzung eines

kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden durch den amtierenden

Parteivorstand.

5.3

Im Falle des Abs. 5.2 Nr.1 sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn der

Gebietsverbandsvorstand durch groben Verstoß gegen das Grundsatzprogramm oder

die Satzung der Partei das Parteiinteresse schädigt, im Falle des Abs. 5.2 Nr.2, wenn

der Gebietsverbandsvorstand gegen die Beschlüsse der eigenen

Gebietsverbandsversammlung verstößt.

5.4

Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag

bestätigt wird.

5.5

Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§6

Allgemeine Gliederung der Partei

6.1

Die Partei DAD gliedert sich in Bundes-, Landes-,

Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie Arbeitsgemeinschaften, die auch übergreifend

gebildet werden können.

6.2

Die Gebietseinteilung der Landesverbände entspricht den Gebieten der Bundesländer

der Bundesrepublik Deutschland.

6.3

Die Gebietseinteilungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände entsprechen den

kommunalen Gliederungen.

Alle Ortsverbände eines Landkreises bilden den Bezirksverband der entsprechenden

Region.

§ 7

Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands

und der übrigen Organe

7.1

Der Parteivorstand besteht aus höchstens fünfzehn geheim gewählten Mitgliedern und

den ersten Vorsitzenden der Landesverbände. Der geschäftsführende Parteivorstand

(Präsidium) besteht aus

- der / dem 1. Vorsitzenden,

- den Stellvertreter/n/innen

7.2

Der Parteivorstand wird in jedem zweiten Jahr neu gewählt.

Wiederwahl ist möglich.

7.3

Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder des Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht

erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die

Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit

findet eine Stichwahl statt.

7.4

Der Parteivorstand leitet die Partei.

7.5

Der jeweilige Parteivorstand ist Eigentümer aller vorhandenen Gelder und des

sonstigen Vermögens. Er ist berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht

alle der Partei DAD zustehenden Ansprüche gegen Schuldner der Partei geltend zu machen.

7.6

Das Präsidium vertritt mit mindestens zwei Unterschriften die Partei gerichtlich und

außergerichtlich. Sind nach den Wahlvorschriften mindestens drei Unterschriften

erforderlich, so sind notfalls neben der/dem 1.Vorsitzenden oder deren/dessen

Stellvertreter/innen auch die übrigen Vorstandsmitglieder unterschriftsberechtigt.

Gerichtstand ist der Sitz der Partei.

7.7

Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von

ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen

Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.

7.8

Der Parteivorstand (mindestens zwei Mitglieder) oder aber der/die Parteivorsitzende,

bzw. der/die Stellvertretende Parteivorsitzende kann auf vorherigen Antrag

Entschädigungen für Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten, genehmigen. Die

Anträge müssen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen stehen. Die Höhe der

Entschädigung darf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

§8

Schlusszeitpunkt durch die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen.

8.1

Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten

Kalenderjahr zusammen.

Er setzt sich zusammen aus:

- von den Landesparteitagen geheim gewählten Delegierten.

Diese sollen nach Anzahl der Bundestagswahlkreise in den einzelnen Ländern

gewählt werden, für jeweils 2 Wahlkreise ein/e Delegierte/r. Bei ungerader Zahl

der Wahlkreise wird nach unten abgerundet (z.B. 7 Wahlkreise = 3 Delegierte),

- den Mitgliedern des geheim gewählten Bundesparteivorstandes,

- den Gründungsmitgliedern.

Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 PartG gewählten Personen darf ein Fünftel der

Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

8.2

Der Bundesparteitag beschließt insbesondere

- das Parteiprogramm,

- die Satzung,

- die Beitragsordnung,

- die Schiedsgerichtsordnung,

- Bündnisse mit anderen Parteien,

- über die Verschmelzung mit anderen Parteien,

- über die Auflösung der Partei.

8.3

Der Parteitag nimmt mindestens jedes zweite Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht des

Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist

vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die vom Parteitag gewählt werden,

zu überprüfen.

8.4

Der Parteitag wählt den Parteivorstand.

8.5

Der Beschluss über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedarf der

Bestätigung durch eine Urabstimmung. Eine Verschmelzung darf nicht vor der

Bestätigung durch die Urabstimmung vollzogen werden. Der Beschluss gilt nach dem

Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

§9

Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung

der Mitgliederversammlungen sowie

Beurkundung der Beschlüsse

9.1

Der Parteitag ist vom Parteivorstand einzuberufen.

9.2

Der Parteitag hat über den Ort, an dem der nächste Parteitag stattfinden soll, zu

beschließen.

9.3

Der Parteitag soll einen Monat vorher mit der vorläufigen Tagesordnung und Anträgen

durch E-Mail, Fax oder einfachen

Brief an alle Mitglieder einberufen werden.

9.4

Anträge für den Parteitag sind von den Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden

oder Arbeitsgemeinschaften schriftlich mit kurzer Begründung beim Parteivorstand

einzureichen.

9.5

Über den Parteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von

jeweiliger Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird.

9.6

Die Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit

nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

9.7

Außerordentliche Mitglieder- und Vertretersammlungen können vom Bundesvorstand

für die Gesamtpartei, von den jeweiligen Gebietsvorständen für ihren Bereich, bei

Bedarf unter Angabe einer Begründung einberufen werden. Eine außerordentliche

Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als zwei Drittel

der Mitglieder der jeweiligen Gliederung dieses beschließen.

Die außerordentlichen Mitglieder- und Vertreterversammlungen

müssen zwei Monate vorher mit der vorläufigen Tagesordnung, den Anträgen und der

Begründung der Einberufung durch einfachen Brief, E-Mail oder Fax an alle Mitglieder

des jeweiligen Gebietsverbandes, einberufen werden.

§10

Wahlen zu Volksvertretungen

10.1

Kandidat/en/innen für Gemeindevertretungen werden von den Kreis-

bzw. Ortsverbänden geheim gewählt.

10.2

Kandidat/en/innen für Landeslisten für Bundestags und Landtagswahlen werden von

den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.

10.3

Direktkandidat/en/innen für Bundestags und Landtagswahlen werden durch die

zuständigen Wahlkreis-Versammlungen in geheimer Wahl gewählt.

10.4

Die Aufstellung von Bewerber/n/innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in

geheimer Abstimmung im Rahmen der gültigen Wahlgesetze erfolgen.

§11

Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes oder die Verschmelzung

mit einer anderen Partei

11.1

Hat der Parteitag die Auflösung der Partei beschlossen, so findet eine schriftliche

Urabstimmung von allen Mitgliedern statt, die zum Abstimmungszeitraum ihre

Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Der Abstimmungszeitpunkt wird vom

Parteivorstand festgelegt. Die Urabstimmung ist spätestens drei Monate nach dem

Parteibeschluss durchzuführen. Der Inhalt des Auflösungsbeschlusses sowie der

Schlusszeitpunkt der schriftlichen Stimmabgabe ist durch den Parteivorstand

mitzuteilen. Anhand der schriftlich abgegebenen Stimmen entscheidet eine

Zweidrittelmehrheit über Bestätigung oder Ablehnung des Parteitagsbeschlusses.

11.2

Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen der Bundespartei DAD mit Sitz in Hünxe zu. Dieser ist verpflichtet, das anfallende Vermögen entsprechend der Satzung gemeinnützig zu verwenden.

§12

Rechenschaftslegung der Partei

12.1

Der Parteivorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei

DAD innerhalb eines Kalenderjahres

zugeflossen sind sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht

öffentlich Rechenschaft zu geben.

12.2

Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer nach den jeweiligen

gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes geprüft werden.

12.3

Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr

folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.

12.4

Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung

folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.

12.5

Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie

einer Vermögensrechnung.

12.6

In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils

getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie der Regional- und

Ortsverbände je Landesverband aufzunehmen.

12.7

Die Rechenschaftslegung unterliegt den Vorschriften des Parteiengesetzes in der

jeweils gültigen Fassung.

§13

Parteischiedsgerichte

13.1

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines

Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und

Anwendung der Satzung sind beim Parteivorstand und bei den Landesverbänden

Schiedsgerichte zu bilden.

13.2

Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei

oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem

Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

13.3

Die Zusammensetzung und das Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine

Schiedsgerichtsordnung geregelt, die vom Parteitag zu beschließen ist.

§14

Sonderrechte des Parteivorstandes

14.1

Der Parteivorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese

von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

14.2

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass kommissarische

Funktionsträger zusätzlich ernannt werden. Diese werden Vertreter des tatsächlichen

Funktionsträgers.

§15

Geltung der Satzung für Untergliederungen

15.1

Diese Satzung gilt auch für Orts-, Regional- und Landesverbände. Soweit eine

unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften nicht in Betracht kommt, sind diese

sinngemäß (§ 9.3) anzuwenden. Für die Untergliederungen werden

Mitgliederversammlungen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch

Benachrichtigung (Brief, Email, oder Fax) an jedes Mitglied einberufen. Bei Eilbedarf

kann auch per Telefon oder SMS mit Rückbestätigung benachrichtigt werden.

15.2

Orts- und Regionalverbände können ab fünf Mitgliedern mit mindestens drei

Vorständen gegründet werden.

Landesverbände brauchen mindestens 3 Vorstandsmitglieder.

 

Schiedsgerichtsordnung für die Partei

DAD

§1

1.1

Für Maßnahmen nach §4 und §13 der Parteisatzung sind in erster Instanz

Landesschiedsgerichte zuständig.

1.2

Das Landeschiedsgericht ist zu bilden aus der/dem Vorsitzenden und zwei

Beisitzer/n/innen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden von der jeweiligen

Landesversammlung für zwei Jahre gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu

wählen. Wiederwahl ist zulässig.

1.3

Von den streitenden Verfahrensbeteiligten kann auf Antrag beider Seiten für einzelne

Streitverfahren statt der gewählten Beisitzer von jeder Seite ein Beisitzer benannt

werden. Im Zweifel entscheidet der/die Vorsitzende des Schiedsgerichtes.

§2

2.1

Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte nach §4 und

§13 der Parteisatzung entscheidet das Bundesschiedsgericht.

Dieses ist zu bilden aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzer/n/innen, die vom

Parteitag für zwei Jahre gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu

wählen. Wiederwahl ist zulässig. §1.3 ist anwendbar.

2.2

Über Berufungen gegen Entscheidungen des Parteivorstandes nach §5 der

Parteisatzung entscheidet der Parteitag nach Anhörung der Streitparteien.

§3

3.1

Das Schiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag tätig, der an die/den Vorsitzende/n zu

richten ist.

3.2

Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder sowie die Vorstände der Gebietsverbände.

3.3

Soweit der Parteivorstand nach §5 der Parteisatzung zur Entscheidung zuständig ist,

kann er durch Mehrheitsbeschluss, der den in §5.3 geregelten Voraussetzungen zu

entsprechen hat und an den Antragsgegner zuzustellen ist, das Verfahren einleiten.

3.4

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des

Antragsgegners.

3.5

Anträge an die Schiedsgerichte sind unter Darlegung des Sachverhalts mit Gründen

und Beweismitteln zu versehen.

3.6

Unzulässige Anträge sind vom angerufenen Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren

ohne Anhörung zurückzuweisen.

3.7

Alle Verfahren sind zügig durchzuführen. Mündliche Verhandlungen sind auf

spätestens zwei Monate nach Antragseingang bei der/dem Vorsitzenden anzusetzen;

im Verhinderungsfall sind die Streitparteien innerhalb von drei Wochen über

Verzögerungen zu benachrichtigen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind

die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens ohne sie

verhandelt werden kann.

3.8

Im Einverständnis der Streitparteien können Verfahren schriftlich ohne mündliche

Verhandlung durchgeführt werden.

3.9

Ein Schiedsrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich

selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen in seine Unparteilichkeit

rechtfertigen kann. Der/Die Stellvertreter/in übernimmt in diesem Falle die Funktionen

des Schiedsrichters.

3.10

Die Schiedsgerichte haben zur Aufklärung des Sachverhalts aufgrund des Vortrags der

Beteiligten die erforderlichen Beweise zu erheben.

3.11

Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nicht öffentlich. Dies gilt auch, soweit der

Parteitag als Berufungsinstanz nach §2.2 zu entscheiden hat.

3.12

Von allen Schiedsverfahren sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von der/dem

Vorsitzenden und einer/m Beisitzenden zu unterzeichnen.

3.13

Die Schiedsgerichte haben in jeder Verfahrenslage auf gütliche Beilegung des Streits

hinzuwirken. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des

Antragsgegners zurückgenommen werden.

3.14

Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht

zulässig. Soweit der Parteitag als Berufungsinstanz fungiert, gelten

Stimmenthaltungen als ungültig.

Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich unter Angabe des Tages der

Entscheidung und der Abfassung den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung

zuzustellen

3.15

Berufungen sind innerhalb eines Monats bei dem/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts

einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Berufung ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

3.16

Die Berufungsinstanz kann auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Entscheidung erkennen oder die Berufung zurückweisen.

3.17

Die Verfahren sind kostenfrei. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind ehrenamtlich

tätig. Sie erhalten ihre notwendigen Auslagen auf Antrag ersetzt. Kosten, Auslagen

 

und Zeugen- oder Sachverständigenaufwendungen werden nicht erstattet.