Satzung
Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland
Erstellt: 27.12.2013
Genehmigt: 16.01.2014
§1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1.1
Die Partei führt den Namen
Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland
Kurzfassung: DAD
Parteifarben: Orange/Blau
Parteilose können bei Wahlen
zu Parlamenten für die
DAD kandidieren.
1.2
Sitz der Partei ist Hünxe.
Die Anschrift lautet:
Demokratisch-sozialer Aufschwung Deutschland
Sternweg 140
46569 Hünxe
1.3.
Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland
§2
Aufnahme und Austritt der Mitglieder
2.1
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
erwerben, sofern sie Satzung und Grundsatz-Programm anerkennt.
2.2
Der Bezirksverbandsvorstand - in der Gründerphase der Landes- bzw. Parteivorstand -
entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Mitgliedschaft in einem
Bezirksverband wird durch den ersten Wohnsitz bestimmt. Ohne Bezirksverband
besteht Wahlfreiheit des Mitgliedes innerhalb des Landesverbandes.
2.3
Die Ablehnung des Aufnahmevertrages braucht nicht begründet zu werden.
2.4
Tod, Austritt oder Ausschluss beenden die Mitgliedschaft.
2.5
Die Beendigung der Mitgliedschaft bedeutet das sofortige Erlöschen aller Funktionen.
§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.1
Die Mitglieder der Partei haben gleiches Stimmrecht.
3.2
Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen 1. Wohnsitz
im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate
im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
3.3
Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Bereits
bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3.4
Jedes Mitglied hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und
Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Mitglied kann nur dort in
den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, wo es seinen ersten Wohnsitz
hat. (Passives Wahlrecht)
3.5
Mitgliedsbeiträge
Monatsbeitrag
Alle Mitglieder zahlen denselben Beitragssatz von 5,-€ pro Monat.
Freiwillige Mehrzahlungen sind möglich.
3.6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung
/ Überweisung o.ä. jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus
irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind
diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale
Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den
Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.
3.7
Nach einem vom Parteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-,
Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen.
Diese werden nach Gründung der Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände gemäß
folgendem Verteilerschlüssel festgelegt:
Landesverband: 15 Prozent
Bezirksverband: 10 Prozent
Kreisverband: 05 Prozent
Ortsverband: 15 Prozent
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren
Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen.
Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Bezirksverband. Solange
es keinen Bezirksverband gibt, bleibt das Geld beim Landesverband. Und solange es
kein Landesverband gibt, bleibt das Geld beim Bundesverband.
3.8
Zweckgebundene Spenden (auch Bar-Spenden) werden, nach Abzug von 10% an die
Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-,
Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den
Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären.
Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen,
auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto
weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung
unverzüglich (s. 3.6) an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der
Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.
§4
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
4.1.
Über Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren entscheidet das zuständige
Parteischiedsgericht.
4.2
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind:
- Erteilung einer Rüge.
- Zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller
Funktionen bis zur Dauer von zwei Jahren.
- Das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur
Dauer von zwei Jahren.
- Ausschluss aus der Partei.
4.3
Ordnungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Mitglied durch
Zuwiderhandeln gegen die Gründungsgrundsätze das Parteiinteresse schädigt oder
sich sonst eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Programm schuldig macht.
4.4
Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen
hat.
4.5
Berufungsmöglichkeit und schriftliche Begründung beim Ausschluss von Mitgliedern
regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§5
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
5.1
Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Parteivorstand des
nächsthöheren Gebietsverbandes.
So ist der Kreisverband zu Ordnungsmaßnahmen gegen den Ortsverband,
der Bezirksverband gegen den Landesverband, der Landes- gegen den Bezirksverband
und der Bundes- gegen den Landesverband zu Ordnungsmaßnahmen berechtigt.
Beschwerden gegen den Bundesverband sind bei dem Bundesschiedsgericht
einzureichen.
Es ist dem jeweils übergeordneten Gebietsverband Mitteilung zu machen. Der
Vorstand des jeweils übergeordneten Gebietsverbandes, im Falle einer Beschwerde
gegen den Bundesverband das Bundesschiedsgericht, hat die Ordnungsmaßnahme zu
bestätigen, um diese wirksam werden zu lassen.
Der Parteivorstand muß von verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von 2 Wochen
verständigt werden.
Gegen die Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichtes zugelassen.
5.2
Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind:
- zeitweiliges Verbot von politischen Handlungen
- Amtsenthebung eines Gebietsverbandsvorstandes und Einsetzung eines
kommissarischen Gebietsverbandsvorsitzenden durch den amtierenden
Parteivorstand.
5.3
Im Falle des Abs. 5.2 Nr.1 sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn der
Gebietsverbandsvorstand durch groben Verstoß gegen das Grundsatzprogramm oder
die Satzung der Partei das Parteiinteresse schädigt, im Falle des Abs. 5.2 Nr.2, wenn
der Gebietsverbandsvorstand gegen die Beschlüsse der eigenen
Gebietsverbandsversammlung verstößt.
5.4
Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag
bestätigt wird.
5.5
Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§6
Allgemeine Gliederung der Partei
6.1
Die Partei DAD gliedert sich in Bundes-, Landes-,
Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie Arbeitsgemeinschaften, die auch übergreifend
gebildet werden können.
6.2
Die Gebietseinteilung der Landesverbände entspricht den Gebieten der Bundesländer
der Bundesrepublik Deutschland.
6.3
Die Gebietseinteilungen der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände entsprechen den
kommunalen Gliederungen.
Alle Ortsverbände eines Landkreises bilden den Bezirksverband der entsprechenden
Region.
§ 7
Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands
und der übrigen Organe
7.1
Der Parteivorstand besteht aus höchstens fünfzehn geheim gewählten Mitgliedern und
den ersten Vorsitzenden der Landesverbände. Der geschäftsführende Parteivorstand
(Präsidium) besteht aus
- der / dem 1. Vorsitzenden,
- den Stellvertreter/n/innen
7.2
Der Parteivorstand wird in jedem zweiten Jahr neu gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
7.3
Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Parteitages erhält. Haben Kandidaten/innen diese Mehrheit nicht
erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die
Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erreichen. Bei Stimmengleichheit
findet eine Stichwahl statt.
7.4
Der Parteivorstand leitet die Partei.
7.5
Der jeweilige Parteivorstand ist Eigentümer aller vorhandenen Gelder und des
sonstigen Vermögens. Er ist berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht
alle der Partei DAD zustehenden Ansprüche gegen Schuldner der Partei geltend zu machen.
7.6
Das Präsidium vertritt mit mindestens zwei Unterschriften die Partei gerichtlich und
außergerichtlich. Sind nach den Wahlvorschriften mindestens drei Unterschriften
erforderlich, so sind notfalls neben der/dem 1.Vorsitzenden oder deren/dessen
Stellvertreter/innen auch die übrigen Vorstandsmitglieder unterschriftsberechtigt.
Gerichtstand ist der Sitz der Partei.
7.7
Der Parteivorstand kann jederzeit die Organisationsgliederungen kontrollieren, von
ihnen Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen
Zusammenkünften der einzelnen Parteigliederungen beratend teilzunehmen.
7.8
Der Parteivorstand (mindestens zwei Mitglieder) oder aber der/die Parteivorsitzende,
bzw. der/die Stellvertretende Parteivorsitzende kann auf vorherigen Antrag
Entschädigungen für Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten, genehmigen. Die
Anträge müssen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen stehen. Die Höhe der
Entschädigung darf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
§8
Schlusszeitpunkt durch die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen.
8.1
Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Er tritt mindestens in jedem zweiten
Kalenderjahr zusammen.
Er setzt sich zusammen aus:
- von den Landesparteitagen geheim gewählten Delegierten.
Diese sollen nach Anzahl der Bundestagswahlkreise in den einzelnen Ländern
gewählt werden, für jeweils 2 Wahlkreise ein/e Delegierte/r. Bei ungerader Zahl
der Wahlkreise wird nach unten abgerundet (z.B. 7 Wahlkreise = 3 Delegierte),
- den Mitgliedern des geheim gewählten Bundesparteivorstandes,
- den Gründungsmitgliedern.
Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 PartG gewählten Personen darf ein Fünftel der
Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
8.2
Der Bundesparteitag beschließt insbesondere
- das Parteiprogramm,
- die Satzung,
- die Beitragsordnung,
- die Schiedsgerichtsordnung,
- Bündnisse mit anderen Parteien,
- über die Verschmelzung mit anderen Parteien,
- über die Auflösung der Partei.
8.3
Der Parteitag nimmt mindestens jedes zweite Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht des
Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist
vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die vom Parteitag gewählt werden,
zu überprüfen.
8.4
Der Parteitag wählt den Parteivorstand.
8.5
Der Beschluss über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedarf der
Bestätigung durch eine Urabstimmung. Eine Verschmelzung darf nicht vor der
Bestätigung durch die Urabstimmung vollzogen werden. Der Beschluss gilt nach dem
Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
§9
Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung
der Mitgliederversammlungen sowie
Beurkundung der Beschlüsse
9.1
Der Parteitag ist vom Parteivorstand einzuberufen.
9.2
Der Parteitag hat über den Ort, an dem der nächste Parteitag stattfinden soll, zu
beschließen.
9.3
Der Parteitag soll einen Monat vorher mit der vorläufigen Tagesordnung und Anträgen
durch E-Mail, Fax oder einfachen
Brief an alle Mitglieder einberufen werden.
9.4
Anträge für den Parteitag sind von den Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden
oder Arbeitsgemeinschaften schriftlich mit kurzer Begründung beim Parteivorstand
einzureichen.
9.5
Über den Parteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von
jeweiliger Protokollführung und jeweiliger Versammlungsleitung unterschrieben wird.
9.6
Die Beschlüsse des Parteitages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit
nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.
9.7
Außerordentliche Mitglieder- und Vertretersammlungen können vom Bundesvorstand
für die Gesamtpartei, von den jeweiligen Gebietsvorständen für ihren Bereich, bei
Bedarf unter Angabe einer Begründung einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als zwei Drittel
der Mitglieder der jeweiligen Gliederung dieses beschließen.
Die außerordentlichen Mitglieder- und Vertreterversammlungen
müssen zwei Monate vorher mit der vorläufigen Tagesordnung, den Anträgen und der
Begründung der Einberufung durch einfachen Brief, E-Mail oder Fax an alle Mitglieder
des jeweiligen Gebietsverbandes, einberufen werden.
§10
Wahlen zu Volksvertretungen
10.1
Kandidat/en/innen für Gemeindevertretungen werden von den Kreis-
bzw. Ortsverbänden geheim gewählt.
10.2
Kandidat/en/innen für Landeslisten für Bundestags und Landtagswahlen werden von
den zuständigen Mitgliederversammlungen geheim gewählt.
10.3
Direktkandidat/en/innen für Bundestags und Landtagswahlen werden durch die
zuständigen Wahlkreis-Versammlungen in geheimer Wahl gewählt.
10.4
Die Aufstellung von Bewerber/n/innen zu Wahlen von Volksvertretungen muss in
geheimer Abstimmung im Rahmen der gültigen Wahlgesetze erfolgen.
§11
Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes oder die Verschmelzung
mit einer anderen Partei
11.1
Hat der Parteitag die Auflösung der Partei beschlossen, so findet eine schriftliche
Urabstimmung von allen Mitgliedern statt, die zum Abstimmungszeitraum ihre
Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Der Abstimmungszeitpunkt wird vom
Parteivorstand festgelegt. Die Urabstimmung ist spätestens drei Monate nach dem
Parteibeschluss durchzuführen. Der Inhalt des Auflösungsbeschlusses sowie der
Schlusszeitpunkt der schriftlichen Stimmabgabe ist durch den Parteivorstand
mitzuteilen. Anhand der schriftlich abgegebenen Stimmen entscheidet eine
Zweidrittelmehrheit über Bestätigung oder Ablehnung des Parteitagsbeschlusses.
11.2
Bei Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen der Bundespartei DAD mit Sitz in Hünxe zu. Dieser ist verpflichtet, das anfallende Vermögen entsprechend der Satzung gemeinnützig zu verwenden.
§12
Rechenschaftslegung der Partei
12.1
Der Parteivorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei
DAD innerhalb eines Kalenderjahres
zugeflossen sind sowie über das Vermögen der Partei in einem Rechenschaftsbericht
öffentlich Rechenschaft zu geben.
12.2
Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer nach den jeweiligen
gültigen Vorschriften des Parteiengesetzes geprüft werden.
12.3
Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr
folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen.
12.4
Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung
folgenden Parteitag zur Erörterung vorzulegen.
12.5
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie
einer Vermögensrechnung.
12.6
In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils
getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie der Regional- und
Ortsverbände je Landesverband aufzunehmen.
12.7
Die Rechenschaftslegung unterliegt den Vorschriften des Parteiengesetzes in der
jeweils gültigen Fassung.
§13
Parteischiedsgerichte
13.1
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines
Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und
Anwendung der Satzung sind beim Parteivorstand und bei den Landesverbänden
Schiedsgerichte zu bilden.
13.2
Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei
oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
13.3
Die Zusammensetzung und das Verfahren der Schiedsgerichte werden durch eine
Schiedsgerichtsordnung geregelt, die vom Parteitag zu beschließen ist.
§14
Sonderrechte des Parteivorstandes
14.1
Der Parteivorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese
von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
14.2
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass kommissarische
Funktionsträger zusätzlich ernannt werden. Diese werden Vertreter des tatsächlichen
Funktionsträgers.
§15
Geltung der Satzung für Untergliederungen
15.1
Diese Satzung gilt auch für Orts-, Regional- und Landesverbände. Soweit eine
unmittelbare Anwendung einzelner Vorschriften nicht in Betracht kommt, sind diese
sinngemäß (§ 9.3) anzuwenden. Für die Untergliederungen werden
Mitgliederversammlungen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch
Benachrichtigung (Brief, Email, oder Fax) an jedes Mitglied einberufen. Bei Eilbedarf
kann auch per Telefon oder SMS mit Rückbestätigung benachrichtigt werden.
15.2
Orts- und Regionalverbände können ab fünf Mitgliedern mit mindestens drei
Vorständen gegründet werden.
Landesverbände brauchen mindestens 3 Vorstandsmitglieder.
Schiedsgerichtsordnung für die Partei
DAD
§1
1.1
Für Maßnahmen nach §4 und §13 der Parteisatzung sind in erster Instanz
Landesschiedsgerichte zuständig.
1.2
Das Landeschiedsgericht ist zu bilden aus der/dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzer/n/innen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden von der jeweiligen
Landesversammlung für zwei Jahre gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig.
1.3
Von den streitenden Verfahrensbeteiligten kann auf Antrag beider Seiten für einzelne
Streitverfahren statt der gewählten Beisitzer von jeder Seite ein Beisitzer benannt
werden. Im Zweifel entscheidet der/die Vorsitzende des Schiedsgerichtes.
§2
2.1
Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte nach §4 und
§13 der Parteisatzung entscheidet das Bundesschiedsgericht.
Dieses ist zu bilden aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzer/n/innen, die vom
Parteitag für zwei Jahre gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig. §1.3 ist anwendbar.
2.2
Über Berufungen gegen Entscheidungen des Parteivorstandes nach §5 der
Parteisatzung entscheidet der Parteitag nach Anhörung der Streitparteien.
§3
3.1
Das Schiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag tätig, der an die/den Vorsitzende/n zu
richten ist.
3.2
Antragsberechtigt sind einzelne Mitglieder sowie die Vorstände der Gebietsverbände.
3.3
Soweit der Parteivorstand nach §5 der Parteisatzung zur Entscheidung zuständig ist,
kann er durch Mehrheitsbeschluss, der den in §5.3 geregelten Voraussetzungen zu
entsprechen hat und an den Antragsgegner zuzustellen ist, das Verfahren einleiten.
3.4
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des
Antragsgegners.
3.5
Anträge an die Schiedsgerichte sind unter Darlegung des Sachverhalts mit Gründen
und Beweismitteln zu versehen.
3.6
Unzulässige Anträge sind vom angerufenen Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren
ohne Anhörung zurückzuweisen.
3.7
Alle Verfahren sind zügig durchzuführen. Mündliche Verhandlungen sind auf
spätestens zwei Monate nach Antragseingang bei der/dem Vorsitzenden anzusetzen;
im Verhinderungsfall sind die Streitparteien innerhalb von drei Wochen über
Verzögerungen zu benachrichtigen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind
die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichterscheinens ohne sie
verhandelt werden kann.
3.8
Im Einverständnis der Streitparteien können Verfahren schriftlich ohne mündliche
Verhandlung durchgeführt werden.
3.9
Ein Schiedsrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich
selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen in seine Unparteilichkeit
rechtfertigen kann. Der/Die Stellvertreter/in übernimmt in diesem Falle die Funktionen
des Schiedsrichters.
3.10
Die Schiedsgerichte haben zur Aufklärung des Sachverhalts aufgrund des Vortrags der
Beteiligten die erforderlichen Beweise zu erheben.
3.11
Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sind nicht öffentlich. Dies gilt auch, soweit der
Parteitag als Berufungsinstanz nach §2.2 zu entscheiden hat.
3.12
Von allen Schiedsverfahren sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von der/dem
Vorsitzenden und einer/m Beisitzenden zu unterzeichnen.
3.13
Die Schiedsgerichte haben in jeder Verfahrenslage auf gütliche Beilegung des Streits
hinzuwirken. Ein Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des
Antragsgegners zurückgenommen werden.
3.14
Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Soweit der Parteitag als Berufungsinstanz fungiert, gelten
Stimmenthaltungen als ungültig.
Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich unter Angabe des Tages der
Entscheidung und der Abfassung den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung
zuzustellen
3.15
Berufungen sind innerhalb eines Monats bei dem/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts
einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Berufung ist schriftlich einzulegen und zu begründen.
3.16
Die Berufungsinstanz kann auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Entscheidung erkennen oder die Berufung zurückweisen.
3.17
Die Verfahren sind kostenfrei. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten ihre notwendigen Auslagen auf Antrag ersetzt. Kosten, Auslagen
und Zeugen- oder Sachverständigenaufwendungen werden nicht erstattet.